Kann ist nicht muss: Was die Reform der Vergaberegeln für Sozialunternehmen bedeutet

08.09.2026

Eine Kita braucht Mittagessen. Ein Jobcenter braucht jemanden, der Jugendliche in eine Ausbildung bringt. Beides kauft der Staat ein, und für beides können die Regeln gelten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gerade neu schreibt. Der Entwurf sagt selbst, worauf es ankommen soll: Der Zuschlag geht „auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis“.

Genau die Vorschriften, die den Vergabestellen die Leistungsseite bisher ausdrücklich benannt haben, werden in der Neufassung gestrichen oder in ihrer Verbindlichkeit herabgesetzt. Wir haben am 28. August Stellung genommen, mit fünf Forderungen und ausformulierten Normvorschlägen.

Worum es geht

Die Regeln für diese Aufträge stehen in der Unterschwellenvergabeordnung, und sie werden derzeit neu gefasst: von 54 auf 24 Paragraphen, mit höheren Wertgrenzen und schnelleren Verfahren. Die Konsultationsfrist endete am 28. August 2026. Unterhalb der EU-Schwellenwerte wird der überwiegende Teil dessen vergeben, was Kommunen und Behörden täglich einkaufen. Die Unterschwellenvergabeordnung ist deshalb für unsere Mitglieder die praktisch wichtigere Vergabeordnung.

Wie stark der kommunale Anteil wiegt, zeigt die Vergabestatistik des Ministeriums für 2024: Rund 53 Prozent aller Vergaben wurden auf kommunaler Ebene gemeldet. Dort ist das Personal für Vergaberecht am knappsten, und dort entscheidet sich, was von einer Verordnung in der Praxis ankommt.

Was der Entwurf besser macht

Mehrere Änderungen entsprechen Forderungen, die wir seit 2023 vertreten, und wir begrüßen sie ausdrücklich.

Die Wertgrenze für Direktaufträge steigt auf 50.000 Euro, wirksam allerdings nur, soweit Bund und Länder keine eigenen Wertgrenzen setzen. Für Organisationen ohne eigenen Vergabestab ist der Verfahrensaufwand häufig der eigentliche Ausschlussgrund, nicht die Leistungsfähigkeit. Eigenerklärungen werden zum Grundsatz, Nachweise müssen nur einmal beigebracht werden. Das Privileg für Werkstätten und Inklusionsunternehmen wird erweitert: Eine Vergabestelle kann einen Auftrag künftig ohne Begründungsaufwand direkt dorthin richten. Ab 25.000 Euro entsteht erstmals eine Vergabebekanntmachung und damit eine Datengrundlage für den Unterschwellenbereich. Und mit den Konzeptwettbewerben kommt ein Format hinzu, das die Lösung nicht vorwegnimmt, sondern Anbieter mit eigenem Lösungsansatz konkurrieren lässt. Für die Beschaffung sozialer Innovationen ist das das sachgerechte Verfahren.

Dass Beschleunigung und wirksame Beschaffung zusammengehen, sagt der Bund selbst. Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern schreibt im Juli 2026 zur neuen Wertgrenze: „Der Verzicht auf ein Vergabeverfahren bedeutet jedoch nicht den Verzicht auf Nachhaltigkeitskriterien.“ Sie empfiehlt für Direktaufträge ausdrücklich die Beauftragung von Inklusionsunternehmen und Werkstätten.

Wo der Entwurf hinter seinem eigenen Leitbild bleibt

An drei Stellen setzt der Entwurf die Ziele der Beschaffung in ihrer Verbindlichkeit herab, ohne das zu begründen.

Erstens verschwindet der Beispielkatalog der Zuschlagskriterien. Bisher benennt die Verordnung ausdrücklich die Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen, ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des „Designs für Alle“ und die Qualität des eingesetzten Personals. Künftig bleibt davon nur der Obersatz. Rechtlich sind qualitative und soziale Kriterien weiter zulässig. Praktisch verschiebt sich die Begründungslast: Wer als Vergabestelle ein Qualitätskriterium gegen ein günstigeres Angebot verteidigt, zitiert die Norm, nicht die Kommentarliteratur. Aus der Beschaffungspraxis wird berichtet, dass die Preisgewichtung häufig bei 70 Prozent und mehr liegt. Wer sie zugunsten der Leistung verschieben will, braucht dafür eine Vorschrift, auf die er sich berufen kann.

Zweitens verliert die Zugänglichkeitsvorschrift ihr Gegenstück. Heute gilt: Bei Leistungen, die Menschen nutzen, sind die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen. Im neuen Paragraphen zur Leistungsbeschreibung findet sich dazu in keinem der sechs Absätze eine Entsprechung, und die Erläuterungen äußern sich nicht dazu. Oberhalb der Schwellenwerte gilt die gleichlautende Regelung des Wettbewerbsrechts unverändert weiter. Unterhalb entstünde damit eine Schutzlücke im selben Vergaberecht, für dieselben Leistungen, allein abhängig vom Auftragswert. Berührt sind Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention, das Behindertengleichstellungsgesetz und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Wir gehen von einem Redaktionsversehen aus und bitten um Klarstellung.

Drittens stehen zwei Zielkategorien im selben Grundsatzparagraphen mit unterschiedlicher Verbindlichkeit nebeneinander. Soziale und umweltbezogene Aspekte „können“ in allen Phasen des Verfahrens berücksichtigt werden, mittelständische Interessen „sind vornehmlich zu berücksichtigen“. Eine Kann-Regelung im Grundsatzparagraphen wirkt in der Praxis als Freistellung: Wer unter Zeitdruck und ohne eigenen Vergabestab arbeitet, wählt den Weg, der nicht begründet werden muss. (§ 3 Abs. 4 und Abs. 5 des Entwurfs, § 2 Abs. 3 der geltenden Fassung.)

Warum das für Sozialunternehmen konkret zählt

Für unsere Mitglieder ist die öffentliche Beschaffung auf zwei Ebenen relevant. Bei klassischen Beschaffungsgegenständen trägt das Zuschlagskriterium das Geschäftsmodell: Die AfB gGmbH bereitet ausgemusterte IT-Hardware wieder auf und beschäftigt dafür überwiegend Menschen mit Behinderung. Bei sozialen Dienstleistungen entscheidet das Vergaberecht über die Qualität einer sozialstaatlichen Leistung: JOBLINGE vermittelt Jugendliche ohne Ausbildungsplatz, die ReDI School of Digital Integration gGmbH qualifiziert Zugewanderte digital, wellcome gGmbH organisiert Nachbarschaftshilfe für junge Familien.

Der Entwurf behandelt beide Ebenen unterschiedlich. Die einzige verbliebene ausdrückliche Nennung von Qualität, Erfolg und Personal gilt nur für soziale und andere besondere Dienstleistungen. Reinigung, Catering und IT-Refurbishment gehören nicht dazu. Für diese Leistungen bleibt keine Vorschrift, die Personalqualität oder Zugänglichkeit als Zuschlagskriterium benennt.

Dass es die Preisdominanz und nicht die Rechtslage ist, an der die Teilnahme scheitert, hält die im Auftrag der Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe erstellte Untersuchung „Soziale Unternehmen Berlin“ vom 11. März 2026 fest: Es sei „vor allem der Fokus auf den niedrigsten Preis und die unzureichende Berücksichtigung sozialer und ökologischer Kriterien“, der zu Wettbewerbsnachteilen führe.

Unsere fünf Forderungen

  1. Zuschlagskriterien wieder benennen. Der Beispielkatalog gehört zurück in die Norm, im Wortlaut der geltenden Fassung, insbesondere Personalqualität und Zugänglichkeit.
  2. Zugänglichkeitsvorschrift zurückführen. Der Wortlaut der oberhalb der Schwellenwerte geltenden Regelung wird als neuer Absatz in die Leistungsbeschreibung übernommen. Das erzeugt keinen Verfahrensschritt, keine Frist und keinen Nachweis.
  3. Soziale und umweltbezogene Aspekte verbindlich fassen. Wer davon abweicht, dokumentiert die Gründe. Erst die Dokumentation macht eine Nichtanwendung sichtbar und überprüfbar. Alternativ bitten wir um eine Begründung für die unterschiedliche Verbindlichkeit.
  4. Wirkung vergaberelevant machen. Erfolgsabhängige Vergütung wird ausdrücklich ermöglicht, mit vorab festgelegten überprüfbaren Indikatoren, einem bezifferten variablen Anteil und klarer Zuständigkeit des Auftraggebers. Dazu die Klarstellung, dass bereits erbrachte Wirkung als gewichtetes Zuschlagskriterium bepunktet werden darf, und die Öffnung der Indikatoren über die Arbeitsmarktdienstleistungen des Zweiten und Dritten Buchs Sozialgesetzbuch hinaus auf Bildung, Pflege und Integration.
  5. Sonderwertgrenze für gemeinwohlorientierte Unternehmen. Für Start-ups gilt seit dem 1. Juli 2026 eine Wertgrenze von 100.000 Euro für Direktaufträge an Unternehmen, deren Gründung höchstens vier Jahre zurückliegt und die die dort genannten Größenmerkmale erfüllen. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch eine einfache Eigenerklärung. Damit ist entschieden, dass nach Unternehmenstyp differenzierte Wertgrenzen praktikabel sind. Wir schlagen dieselbe Wertgrenze für gemeinwohlorientierte Unternehmen vor, mit demselben Nachweisverfahren. Der satzungsmäßige Zweck ergibt sich aus dem Register, zusätzlicher Prüfaufwand entsteht nicht.

Zu jeder Forderung liegt dem Ministerium ein ausformulierter Normvorschlag vor. Zwei davon sind wörtlich geltendes Recht: Wir schlagen dort keinen neuen Text vor, sondern bitten darum, bestehenden nicht zu streichen.

Wie es weitergeht

Den Erläuterungen entnehmen wir, dass eine ausführlichere Begründung zur einheitlichen Auslegung noch erarbeitet wird. Für die wirkungsbezogenen Vorschriften entscheidet sich dort die Praxiswirkung: Die Rechtsgrundlage für outcome-orientierte Vergabe besteht bereits, sie wird nur selten angewendet, weil Musterklauseln und Auslegungshinweise fehlen. Wir haben unser Zusammenwirken bei der Erarbeitung solcher Hinweise angeboten und bringen dafür unser Handbuch für outcome-orientierte Steuerung vom April 2026 ein.

Der Sektor, um den es dabei geht, ist groß: Die vom damaligen Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beauftragte Studie von Ramboll Management Consulting schätzt in ihrer Erhebung von April 2025 zwischen 156.055 und 171.568 gemeinwohlorientierte Unternehmen in Deutschland, mit 3,0 bis 3,4 Millionen Beschäftigten und 72 bis 82 Milliarden Euro erwirtschafteten Mitteln. Die Studie versteht das ausdrücklich als grobe Annäherung, weil die Merkmale in keiner amtlichen Statistik passgenau erhoben werden. Genau deshalb steht unsere Anregung im Raum, in der neuen Vergabebekanntmachung ein Erfassungsmerkmal für Inklusionsbetriebe, Werkstätten und gemeinwohlorientierte Unternehmen vorzusehen. Ohne ein solches Merkmal bleibt die neu entstehende Datengrundlage gegenüber der Frage blind, ob strategische Beschaffungsziele erreicht werden.

Schneller und wirksamer einkaufen ist dieselbe Aufgabe. Der Entwurf hat dafür alles, was er braucht, und in fünf Punkten noch Luft.

Wir haben sie benannt und stehen für Gespräche bereit.

Ansprechpartner

David Korenke
Co-Leitung Politik

Unsere Stellungnahme zur Reform der Unterschwellenvergabeordnung: 

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Autor: David Korenke, Co-Leitung Politik des SEND e.V.

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